Allgemeines
Die Verwaltung der Gebühr für Werbeaussendungen wird von der Gemeinde in Eigenregie durchgeführt. Die Gebühr für Werbeaussendungen ist geschuldet für jegliche Werbung, soweit sie an öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Orten erfolgt oder von dort wahrgenommen werden kann. Für die Gebühr für Werbeaussendungen relevant sind die in Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgten Aussendungen und Mitteilungen.
Zulässige Werbeanlagen
- Betriebszeichen
- Schilder
- Werbetafeln
- Reklamebänder oder ähnliches
- Plakate u.v.m.
Für die Anbringung jeglicher Werbeanlagen ist eine Ermächtigung der Gemeinde und gegebenenfalls das Gutachten der Baukommission (der Landschaftsschutzkommission) vorgeschrieben.
Unerlaubte Werbungen
- Verteilung und der Auswurf von Werbematerial (ausgenommen persönliche Übergabe)
- Werbung aus Flugzeugen
- Anbringung von Plakaten usw. auf Mauern, Zäunen, Bäumen, öffentlichen Werbeanlagen sowie provisorischen Bauwerken
Die Ermächtigung für die Errichtung von neuen Werbeanlagen kann an den Abschluss einer Vereinbarung oder an eine einseitige Verpflichtungserklärung gebunden werden. Die Werbeanlagen sind durch die Betroffenen und auf deren Spesen zu errichten.
Die Abmeldung für Werbung mit Jahresdauer hat innerhalb 31. Jänner des Bezugsjahres zu erfolgen.
Die Zahlung der Gebühr hat für die Werbung mit Jahresdauer innerhalb 31. Jänner des Bezugsjahres auf das auf die Gemeinde lautende Schatzamtskonto Nr. IT30Q0604511619000000012260 zu erfolgen. Die Zahlung der Gebühr für die zeitweilige Werbung hat hingegen vor Beginn der Werbung auf obengenanntes Konto zu erfolgen.
Gebühren | Die Gebühr für Werbeaussendungen wird je Quadratmeter Fläche des Werbemittels und nach Kalenderjahr berechnet. |
---|
Voraussetzungen | siehe oben |
---|
Unterlagen | - Meldung der benutzten Werbemittel
- bildliche Wiedergabe der Anlage in Farbe und im Maßstab 1:100
|
---|
Weitere Informationen