Ermächtigungen (Bauarbeiten ohne Baukonzession)

Allgemeines

Laut Art. 3 der abgeänderten Gemeindebauordnung, Ratsbeschluss Nr. 25/R vom 30.04.1997 ist für die Durchführung folgender, nicht konzessionspflichtiger Bauarbeiten, eine Ermächtigung des Bürgermeisters erforderlich, soweit dies nicht ausdrücklich von den geltenden Landschaftsschutzbestimmungen und Landesraumordnungsgesetzen anderweitig geregelt wird und vorbehaltlich der vom Gesetz eventuell vorgesehenen forstlichen Genehmigung.

Falls die Unterlagen dem zuständigen Landesrat vorzulegen sind, darf der Bürgermeister, vor Eintreffen des endgültigen Gutachtens seitens der Landesverwaltung, keinerlei Ermächtigung erteilen.

Für die Erteilung der Ermächtigung sind folgende Unterlagen (technische Unterlagen 2fach) vorzulegen:

  • Antrag auf Stempelpapier mit erläuterndem technischen Bericht;
  • 1 Stempelmarke zu 16,00 €;
  • Sekretariatsgebühren 40,00 €;
  • Lageplan;
  • Besitznachweis;
  • Fotodokumentation.

Entsprechen die durchzuführenden Arbeiten einer der unten angeführten beschriebenen, wird dem Antragsteller sobald wie möglich und jedenfalls innerhalb von 60 Tagen, eine Ausfertigung der vorgelegten technischen Unterlagen, versehen mit dem Sichtvermerk des Bürgermeisters, ausgehändigt:

  1. Schlägerung vom Bäumen gemäß Art. 4 des D.LH. vom 12.02.1975, Nr. 5;
  2. Bau von Wald- und Hoferschließungsstraßen mit einer Kronenbreite bis zu 2,50 m und einer Länge bis zu 1.000 Metern;
  3. Bodenverbesserungsarbeiten auf landwirtschaftlichen Flächen unter 1.600 Meereshöhe, im Ausmaß bis zu 5.000 und einer Geländeverschiebung von bis zu +/- 50 cm;
  4. Geländeaufschüttung bzw. Ablagerung von Aushubmaterial bei einer Fläche von bis zu 1.000 ;
  5. Ordentliche und außerordentliche Instandhaltungsarbeiten an Gebäuden, sofern weder das Erscheinungsbild noch die Statik des Gebäudes verändert werden;
  6. Sanierung und Neubemalung von Fassaden und Einfriedungen mit Angabe der verwendeten Farben;
  7. Errichtung von Umzäunungen mit Betonsockel (max. 1,40 m) und Umfriedungsmauern (max. 50 cm);
  8. Erneuerung von Bauteilen an Gebäuden (Balkongeländern, Fenstern, Fensterläden, Eindeckungen usw.), sofern die ursprüngliche Art beibehalten wird und es nicht um denkmalgeschützte Gebäude handelt;
  9. Errichtung liegender Dachfenster zwecks Belüftung des Dachbodens;
  10. Anbringung bzw. Errichtung von Schaukästen, Hinweisschildern und Aushängetafeln, Aufschriften;
  11. Anbringung von Markisen und Sonnendächern, wenn diese den öffentlichen Grund berühren;
  12. Einbau, Abänderung oder Erneuerung von Heizanlagen bis zu 35 KW sowie die Wärmedämmung an bestehenden Gebäuden;
  13. Errichtung sowie Sanierung von Lagerräumen und Behältern für brennbares und/oder verseuchtes und verunreinigtes Material im allgemeinen, (doppelwandige Gastanks für private Gebäude, Heizöltanks, Düngerstätten, Jauchegruben, usw.), sofern dies nicht ausdrücklich von anderen gesetzlichen Bestimmungen geregelt ist;
  14. Errichtung von Kaminen und von technischem Volumen, welches für die Errichtung von behindertengerechten Zugängen und die notwendige Adaptierung an diese Bestimmungen sowie die brandschutztechnische Anpassung durchgeführt werden müssen;
  15. Errichten von Sonnenkollektoren bis zu 10 ; auf Dächern sind die Kollektoren in die Dachfläche zu integrieren und der Warmwasserspeicher muß innerhalb des Gebäudes liegen;
  16. Errichtung von Trennwänden an Balkonen in Leichtbauweise;
  17. Errichtung von Brunnen und Lauben;
  18. Verlegung von Infrastrukturen auf Antrag Privater;
  19. Errichtung von Zelten mit einer überdachten Fläche von mehr als 30 und einer Stelldauer von mehr als 15 Tagen;

Zuständig

DEU