Besetzung von öffentlichem Grund

Gebührenpflichtig ist die dauernde und die zeitweilige Besetzung aller öffentlich genutzten und dem Gemeindedomänengut oder dem unverfügbaren Gemeindevermögen zugehörigen Orte und Flächen sowie die mit Wegerechten belasteten Grundstücke, die Besetzung von Untergrund und oberirdischem Raum mit Bauwerken jeder Art, einschließlich Kabel, Rohrleitungen und Verteileranlagen. Jegliche Besetzung von öffentlichem Grund bedarf einer vorherigen schriftlichen Genehmigung. Bei Notfällen oder bei objektiv gegebener Dringlichkeit kann öffentlicher Grund ohne vorherige Meldung besetzt werden. Diese Besetzungen sind unverzüglich zu melden. Gleichzeitig ist der Antrag um Erlass der Genehmigung einzureichen.

Zeitweilige Besetzungen: Dauer von weniger als einem Jahr.

Dauernde Besetzung: Mindestdauer ein Jahr.

Widerrechtliche Besetzungen sind:

  • Besetzungen ohne Ermächtigung;
  • Besetzungen, welche die genehmigte Fläche überschreiten;
  • Besetzungen, welche nach Ablauf der Genehmigung weiterbestehen.

Die Gemeindeverordnung sieht verschiedene Ermäßigungen und Befreiungen vor.

Gebühren

Es sind Gebühren je nach Art und Ausmaß der Besetzung () sowie nach Zone (Kat. 1 bis 2) vorgesehen. Die Verwaltung kann außerdem eine Sicherstellung in Form eines Geldbetrages verlangen.

Voraussetzungen

siehe oben

Unterlagen

  • Antrag um Besetzung von öffentlichem Grund
  • 2 Stempelmarken zu 16,00 €
  • Mappenauszug/Lageplan

Weitere Informationen


Zuständig

Formulare

DEU