Baugenehmigung

Allgemeine Informationen

Wer Neubauten ausführen oder bereits bestehende erweitern oder sie in ihrer Struktur oder in ihren Aussehen umgestalten will, muss beim Bürgermeister der Gemeinde hierfür um die Konzession ansuchen. Jede Tätigkeit also, die eine urbanistische und bauliche Umgestaltung des Gemeindegebietes mit sich bringt unterliegt der Baukonzession durch den Bürgermeister.

Die Konzession wird auf Antrag des Bauwerbers und gegen Vorlage eines Bauprojektes vom Bürgermeister oder dessen Stellvertreter erlassen. Vor Erteilung bzw. Verweigerung der Baukonzession muss der Bürgermeister das diesbezügliche Gutachten der Baukommission, das obligatorisch ist, jedoch keinen verbindlichen Charakter hat, einholen. Ein ablehnendes Gutachten muss von der Baukommission begründet werden. Das Bauamt überprüft, ob das eingereichte Projekt den geltenden urbanistischen und baulichen Bestimmungen entspricht. Die Entscheidungen des Bürgermeisters über die Gesuche um Erteilung der Baukonzession müssen dem Gesuchssteller binnen 60 Tagen nach Eingang des Gesuches oder nach Vorlage von zusätzlichen, vom Bürgermeister verlangten oder von den Antragstellern/Interessenten eingereichten Unterlagen zugestellt werden. Läuft diese Frist ab, ohne dass sich der Bürgermeister äußert, so gilt das Gesuch als abgelehnt und der Gesuchssteller ist berechtigt, gegen die stillschweigende Ablehnung Berufung einzulegen, ohne vorher die Verwaltung in Verzug setzen zu müssen.

In diesem Fall kann der Bauwerber einen Antrag bei der Landesverwaltung einbringen. Die Baukonzession kann nur an den Grundstückseigentümer bzw. Gebäudeeigentümer oder an eine andere berechtigte Person erteilt werden. Sie kann dann ohne weiteres auf die Rechtsnachfolger (Käufer, Erben usw.) des Konzessionsinhabers mittels Überschreibungsantrag, welcher im Grundbuch hinterlegt wurde, übertragen werden. Die Baukonzession wird vorbehaltlich der Rechte Dritter erteilt. Sie wird an der Amtstafel veröffentlicht und jeder kann darin Einsicht nehmen. Die Baukonzession ist mit der Entrichtung einer Gebühr für Erschließungs- und Baukosten verbunden.

Termine

Der Termin für den Beginn der Arbeiten darf nicht mehr als ein Jahr ab Erteilung der Baukonzession betragen; der Termin für die Vollendung, innerhalb dessen der Bau bewohnbar oder benutzbar sein muss, darf nicht mehr als drei Jahre ab dem Datum des Beginns der Arbeiten betragen. Die Gültigkeit der Konzession darf ein Jahr nicht überschreiten. Falls die Arbeiten innerhalb dieser Frist nicht begonnen werden, muss der Interessent ein Gesuch um Erneuerung der Konzession einreichen.

Eine Ausnahme gilt nur für Projekte für welche um einen öffentlichen Beitrag angesucht wird. Nach Verfall dieser letzten Frist muss der Interessent ein Gesuch um der Erneuerung der Baukonzession einreichen. Der Baubeginn, der Bauleiter und die Baufirma müssen samt den in der Baukonzession enthaltenen Angaben dem Bauamt vor Beginn der Arbeiten selbst mitgeteilt werden, welche für jede Nichteinhaltung der allgemeinen Gesetzesbestimmungen, der Gemeindeverordnungen sowie der in vorliegender Baukonzession festgelegten Vorschriften verantwortlich sind.


Widerruf

Das Inkrafttreten neuer städtebaulicher Bestimmungen bringt den Verfall jener Konzessionen mit sich, die im Widerspruch zu diesen Bestimmungen stehen, es sei denn, die entsprechenden Arbeiten wurden bereits begonnen. Der Bürgermeister kann eine erteilte Baukonzession widerrufen, wenn diese im Widerspruch zum öffentlichen Interesse steht oder wenn sie aufgrund falscher Unterlagen erteilt worden ist.

Unterlagen

  • Bauansuchen versehen mit einer Stempelmarke zu 16,00 €
  • Beilage zum Bauansuchen
  • Technischer Bericht (Beschreibung)
  • Grundriss aller Stockwerke 1:100 mit Zweckbestimmung, Nettofläche, Einrichtungsvorschlag, Fensterflächen 1/12 
  • Längs- und Querschnitte 1:100 davon ein Schnitt durchs Stiegenhaus mit Festlegung der Bezugskote
  • Ansichten 1:100 mit bestehenden und geplanten Geändeverlauf
  • Erhebung des Baubestandes mit Fotodokumentation
  • rechnerische und graphische Kubaturberechnung
  • Berechnung der mittleren Gebäudehöhe
  • Berechnung der überbauten Fläche + Versiegelung
  • Nachweis über die Errichtung der erforderlichen Parkplätze
  • Mappenauszug, Auszug aus dem BLP, Auszug DFP
  • Kotierter Lageplan 1:500 mit Zufahrt
  • Eigentumsnachweis (Grundbuchsauszug, Besitzbogen oder Eigenerklärung)
  • Unterlagen über die Heizanlage (> 35 kW Projekt erforderlich)
  • Unterlagen über den Brandschutz (Machbarkeitsstudie)
  • Unterlagen über die Beseitigung der architektonischen Hindernisse (D.LH. Nr. 38/2005)
  • Bestätigung Einschränkung des Energieverbrauches -Klimahaus
  • Detailierter Infrastrukturenplan
  • Grundrisse/Wohnungsgröße für Konventionierung Art. 79
  • Berechnung laut Art. 27 (60/40)
  • Unterlagen für Verpflichtungserklärung
  • ISTAT-Formular

Gebühren

  • 1 Stempelmarke zu 16,00 €
  • Sekretariatsgebühren 50,00 €
  • Einzahlung der 1. Hälfte der Konzessionsabgaben (bei neuer Kubatur)

Voraussetzungen

Grundstückseigentümer bzw. Gebäudeeigentümer oder eine andere berechtigte Person müssen zustimmen

Die Unterlagen müssen von einem befugten Techniker unterschrieben sein.

Dienststelle

Bauamt

Weitere Infos

Bagatelleingriffe

Zuständig

DEU