Allgemeine Informationen
Laut Dekret des Landeshauptmannes vom 06.11.1998, Nr. 33 (Durchführungsbestimmung über die Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens) werden verschiedene Eingriffe in der Natur und Landschaft mit einem vereinfachten Verfahren genehmigt. Diese Ermächtigung wird auf Antrag des Bauwerbers vom Bürgermeister bzw. vom delegierten Referenten für Urbanistik erteilt. Die Entscheidungen des Bürgermeisters bzw. vom delegierten Referenten für Urbanistik über die Gesuche um Erteilung einer Ermächtigung, werden dem Gesuchsteller nach Eingang des Gesuches oder nach Vorlage von zusätzlichen, vom Bürgermeister verlangten oder vom Antragsteller eingereichten Unterlagen zugestellt. Die Ermächtigung wird vorbehaltlich der Rechte Dritter erteilt. Der Bauherr und die Baufirma sind für jede Nichteinhaltung der allgemeinen Gesetzesbestimmungen, der Gemeindeverordnungen sowie der in der vorliegenden Ermächtigung festgelegten Vorschriften verantwortlich.
Widerruf
Der Bürgermeister bzw. der delegierte Referent für Urbanistik kann eine erteilte Ermächtigung widerrufen, wenn diese im Widerspruch zum öffentlichen Interesse steht oder wenn sie aufgrund falscher Unterlagen erteilt worden ist.
Durchführbare Arbeiten
siehe Dekret des Landeshauptmannes vom 06.11.1998 Nr. 33
Durchführungsverordnung über die Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens hinsichtlich
der Genehmigung von geringfügigen Eingriffen im Sinne des Landschaftsschutzgesetzes
Art. 1 (Anwendungsbereich)
Die nachstehend angeführten Eingriffe in die Natur und Landschaft werden mit dem
vereinfachten Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 25. Juli
1970, Nr. 16, unmittelbar vom gebietsmäßig zuständigen Bürgermeister auch gemäß
Artikel 6 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, genehmigt:
a) Bau von Wegen mit einer Gesamtlänge bis zu 1.000 m, einer Kronenbreite bis zu
2,5 m und einer Geländeneigung bis zu 70 Prozent. Dabei dürfen keine
Versiegelung erfolgen, ausgenommen die Verlegung von Spur- und Gittersteinen,
und keine Brücken oder Mauern errichtet werden, ausgenommen Trockenmauern,
Zyklopenmauern, Krainerwände aus Holz oder bewehrte Erden, jeweils bis zu einer
Höhe von 2,5 m. Für die Arbeiten ist in den Naturparken ein Gutachten des
Landesamtes für Naturparke einzuholen, im Falle von Walderschließungswegen ein
nicht bindendes Gutachten der Forstbehörde. Der Bau von Almerschließungswegen
unterliegt dem Ermächtigungsverfahren laut Artikel 12 des Landesgesetzes vom 25.
Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung,
b) Erdbewegungen für die unterirdische Verlegung von Leitungen, sofern die während
der Bauzeit besetzte Fläche schmäler ist als 5 m. Im Falle von Wasserleitungen
muss die Wasserkonzession vorliegen. In den Naturparken ist ein Gutachten des
Landesamtes für Naturparke einzuholen,
c) Errichten von Stützmauern in der Form von Trockenmauern, Zyklopenmauern,
Krainerwänden aus Holz oder bewehrten Erden bis zu einer Höhe von 2,5 m im
landwirtschaftlichen Grün. Für die Arbeiten ist in den Naturparken ein Gutachten
des Landesamtes für Naturparke einzuholen,
d) Ablagerung von Aushubmaterial von maximal 1.000 m³ auf einer Fläche von 1.000
m², sofern damit keine Nutzungsänderung verbunden ist,
e) Materialentnahme von maximal 200 m³ auf maximal 500 m², sofern damit keine
Nutzungsänderung verbunden ist,
f) Planierungen von Flächen mit intensiver Landwirtschaftsnutzung unter 1600 m
Meereshöhe, sofern die Flächen insgesamt nicht mehr als 5.000 m² betragen oder
die Hangneigung im Durchschnitt nicht mehr als 40 Prozent beträgt oder eine
Nivellierung von nicht mehr als +/- 1 m vorgesehen ist.
Gebühren | - 2 Stempelmarke zu 16,00 €
- Sekretariatsgebühren 20,00 €
|
---|
Voraussetzungen | - Grundstückseigentümer bzw. Gebäudeeigentümer oder eine andere berechtigte Person müssen zustimmen
|
---|
Unterlagen | |
---|
Dienststelle | Bauamt |
---|
Weitere Infos | Baugenehmigung |
---|