Allgemeine Information
Für alle Arbeiten, für welche eine Baukonzession ausgestellt worden ist, hat der Inhaber der Baukonzession die Pflicht, das Ansuchen um Ausstellung der Benutzungsgenehmigung einzureichen.
Der Vordruck und die Informationen über die erforderlichen Unterlagen für den Erhalt der Benutzungsgenehmigung sind im Bauamt erhältlich.
Für den Erhalt bzw. Zuweisung der neuen Hausnummer ist die Ausstellung der Benutzungsgenehmigung erforderlich.
Im Sinne des L.G. vom 11.08.1997, Nr. 13, Art. 131 dürfen neuerstellte bzw. umgebaute Gebäude vor Ausstellung der Benutzungsgenehmigung nicht benützt werden. Voraussetzungen Der Gesuchsteller muss Inhaber der entsprechenden Baukonzession sein.
Erforderliche Dokumente (vorgeschriebene Unterlagen je nach Bauvorhaben)
- Antrag um Benützungsgenehmigung
- Erklärung des Bauleiters im Sinne des Art. 131 des L.G. 13/97, dass das Bauvorhaben gemäß genehmigtem Projekt ausgeführt wurde
- Bildung der Bauparzelle (Grundbuchdekret)
- Neue Gebäudekatasterwerte mit Grundrisse (pdf) + Parkplätze
- Abnahmebestätigung des Staatsbauamtes (Statik)
- Erklärung über die Beendigung der Bauarbeiten
- Einzahlung der 2. Hälfte der Konzessionsabgaben
- Erklärung über die fachgerechte Übereinstimmung der Elektoanlage D.LH 27/09
- Erklärung über die fachgerechte Übereinstimmung der Heizanlage D.LH 27/09
- Kollaudierungserklärung für Heizanlagen
- Erklärung Anschluss an das örtliche Fernheizwerk
- Vorlage der Brandschutzbescheinigung eines Brandschutztechnikers
- Bestätigung über die Tauglichkeit der Kamine
- Grundbücherliche Durchführung der einseitigen Verpflichtungserklärung
- Nachweis über den Einbau eines Trinkwasserzählers und Anschluss an die öffentl. Kanalisation
- Entsorgungsnachweis für die Ablagerung des Bauschuttes
- Anbringen der internen Hausnummerierung
- Anbringng der zugeteilten Hausnummer
- ...
Kosten
- 1 Stempelmarke zu 16,00 €
- Sekretariatsgebühren 50,00 €