Aufenthaltsabgabe für Villen, Wohnungen und Unterkünfte

Aufenthaltsabgabe für Villen, Wohnungen und Unterkünfte im allgemeinen – Regionalgesetz vom 29. August 1976, Nr. 10 und nachfolgende Abänderungen – Durchführungsverordnung genehmigt mit Dekret des Präsidenten des Regionalausschusses vom 17. Jänner 1980, Nr. 1/L – D.P. Region 20/10/1988, Nr. 29/L – Einheitstext der Regionalgesetze betreffend die Regelung der Aufenthaltsabgabe


Wer muss bezahlen?

Geschuldet wird diese Abgabe von jenen Personen, die sich zeitweilig aus touristischen Gründen in Wohneinheiten auf dem Gemeindegebiet aufhalten, aber nicht in der Gemeinde Olang wohnhaft sind (den Wohnsitz haben). Es wird zwischen Aufenthalten zu touristischen Zwecken und Aufenthalten aus beruflichen Zwecken unterschieden. Daher sind Personen, welche nicht in Olang wohnhaft sind, die sich aber aus beruflichen Gründen dort aufhalten von der Aufenthaltsabgabe befreit. Die Aufenthaltsabgabe ist ausschließlich in den Gemeinden der Region Trentino-Südtirol zu entrichten. Nicht der Steuer unterworfen sind die in Ausland abgewanderten Bürger, welche im Meldeamt der im Ausland wohnhaften Italiener (AIRE) eingetragen sind.


Einzureichende Unterlagen

Die Besitzer und/oder Nutznießer von Häusern und Wohnungen auf dem Gemeindegebiet, die ihren festen Wohnsitz außerhalb der Gemeinde haben, sind verpflichtet, bei der entsprechenden Gemeinde eine eigene Erklärung für jede Liegenschaft einzureichen, falls sie sich im Laufe des Jahres zeitweilig zu touristischen Zwecken dort aufhalten.


Termin

Die Erklärung ist innerhalb des Kalenderjahres einzureichen und wird auch für die Folgejahre als gültig betrachtet, solange sich keine Änderungen ergeben.


Abmeldung

Für die Abmeldung ist eine eigene Erklärung einzureichen.


Kosten

Die Wohneinheiten werden in vier Kategorien eingeteilt. Der Steuerbetrag besteht aus einer auf die einzelne Kategorie bezogene Steuergrundlage und aus einer Zusatzsteuer, die von der Größe der Unterkunft/Wohnung abhängt. Die zu entrichtende Aufenthaltsabgabe bezieht sich auf das ganze Jahr und wird unabhängig von der Anzahl der Personen, die sich in der Wohneinheit aufhalten berechnet. Die Aufenthaltsabgabe wird durch Zahlungsaufforderungen direkt von der Gemeinde in einer Rate eingehoben.



Tarife


Zuständig

Formulare

DEU